Rechtsfolger
BG

§ 386 ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.02.2003
BGBl. I Nr. 104/2002
Außerkrafttretensdatum
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§ 386.
Bewegliche Sachen, welche der Eigenthümer nicht mehr als die seinigen behalten will, und daher verläßt, kann sich jedes Mitglied des Staates eigen machen. Im Zweifel ist nicht zu vermuten, dass jemand sein Eigentum aufgeben wolle; daher darf kein Finder eine gefundene Sache für verlassen ansehen und sich diese zueignen.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40032793
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P386/NOR40032793