Rechtsfolger
BG

§ 388 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1812
JGS Nr. 946/1811
Außerkrafttretensdatum
31.01.2003
BGBl. I Nr. 104/2002
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Vorschriften über das Finden:
a) verlorner Sachen;
§ 388.
Es ist im Zweifel nicht zu vermuthen, daß jemand sein Eigenthum wolle fahren lassen; daher darf kein Finder eine gefundene Sache für verlassen ansehen und sich dieselbe zueignen. Noch weniger darf sich jemand des Strandrechtes anmaßen.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018116
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P388/NOR12018116