Rechtsfolger
BG

§ 388 ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.02.2003
BGBl. I Nr. 104/2002
Außerkrafttretensdatum
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Vorschriften über das Finden
a) verlorener und vergessener Sachen
§ 388.
(1) Verloren sind bewegliche, in niemandes Gewahrsame stehende Sachen, die ohne den Willen des Inhabers aus seiner Gewalt gekommen sind.
(2) Vergessen sind bewegliche Sachen, die ohne den Willen des Inhabers an einem fremden, unter der Aufsicht eines anderen stehenden Ort zurückgelassen worden und dadurch in fremde Gewahrsame gekommen sind.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.01.1812 JGS Nr. 946/1811 (Stammfassung)
01.02.2003 BGBl. I Nr. 104/2002 Fassungsvergleich ↗
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40032794
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P388/NOR40032794