Rechtsfolger
BG

§ 389 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1998
BGBl. I Nr. 140/1997
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
BGBl. I Nr. 98/2001
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§ 389.
Der Finder ist also verbunden, dem vorigen Besitzer, wenn er aus den Merkmahlen der Sache, oder aus andern Umständen deutlich erkannt wird, die Sache zurück zu geben. Ist ihm der vorige Besitzer nicht bekannt, so muß er, wenn das Gefundene 130 S am Werthe übersteigt, den Fund innerhalb acht Tagen auf die an jedem Orte gewöhnliche Art bekannt machen lassen, und wenn die gefundene Sache mehr als 500 S werth ist, den Vorfall der Ortsobrigkeit anzeigen.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12039749
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P389/NOR12039749