Rechtsfolger
BG

§ 396 ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.02.2003
BGBl. I Nr. 104/2002
Außerkrafttretensdatum
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§ 396.
Wer eine verlorene oder vergessene Sache entdeckt, sie aber nicht an sich nehmen kann, hat Anspruch auf die Hälfte des im § 393 bestimmten Finderlohnes, wenn er die Entdeckung einer im § 390 bezeichneten Stelle anzeigt und der Verlustträger die Sache dadurch wiedererlangt, es sei denn, dass dieser die Sache auch sonst ohne deren Gefährdung wiedererlangt hätte. § 394 Z 1 ist anzuwenden.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40032802
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P396/NOR40032802