Rechtsfolger
BG

§ 397 ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.02.2003
BGBl. I Nr. 104/2002
Außerkrafttretensdatum
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b) verborgener Gegenstände
§ 397.
(1) Werden vergrabene, eingemauerte oder sonst verborgene Sachen eines unbekannten Eigentümers entdeckt, so gilt sinngemäß das, was für die verlorenen Sachen bestimmt ist.
(2) Der Finderlohn ist auch dann nicht zu entrichten, wenn die Sache auch sonst ohne deren Gefährdung wiedererlangt worden wäre.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40032803
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P397/NOR40032803