§ 399.
Von einem Schatze wird der dritte Theil zum Staatsvermögen gezogen. Von den zwey übrigen Drittheilen erhält Eines der Finder, das andere der Eigenthümer des Grundes. Ist das Eigenthum des Grundes getheilt, so fällt das Drittheil dem Ober - und Nutzungseigenthümer zu gleichen Theilen zu.
Anmerkung
Das Drittel des Staates (erster Satz) ist aufgegeben, Finder und Grundeigentümer steht je die Hälfte zu (Hofkanzleidekret vom 16. Juni 1846, JGS Nr. 970/1846).