Rechtsfolger
BG

§ 407 ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1812
JGS Nr. 946/1811
Außerkrafttretensdatum
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c) Inseln;
§ 407.
Wenn in der Mitte eines Gewässers eine Insel entsteht, so sind die Eigenthümer der nach der Länge derselben an beyden Ufern liegenden Grundstücke ausschließend befugt, die entstandene Insel in zwey gleichen Theilen sich zuzueignen, und nach Maß der Länge ihrer Grundstücke unter sich zu theilen. Entsteht die Insel auf der einen Hälfte des Gewässers, so hat der Eigenthümer des nähern Uferlandes allein darauf Anspruch. Inseln auf schiffbaren Flüssen bleiben dem Staate vorbehalten.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.01.1812 JGS Nr. 946/1811 (Stammfassung)
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018135
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P407/NOR12018135