Rechtsfolger
BG

§ 44 ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2019
BGBl. I Nr. 161/2017
Außerkrafttretensdatum
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Zweytes Hauptstück.
Von dem Eherechte.
Begriff der Ehe,
§ 44.
Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwey Personen gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beystand zu leisten.
Schlagworte
Beistand, Zweites Hauptstück, Familienverhältnis

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40199479
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P44/NOR40199479