Rechtsfolger
BG

§ 466e ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2007
BGBl. I Nr. 120/2005
Außerkrafttretensdatum
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§ 466e.
(1) Besteht das Pfandrecht an einem Inhaber- oder Orderpapier, so ist der Pfandgläubiger berechtigt, eine etwa erforderliche Kündigung vorzunehmen und die Forderung aus dem Wertpapier einzuziehen.
(2) Ist die Forderung aus dem verpfändeten Papier bereits fällig, so kann der Pfandgläubiger diese auch dann einziehen, wenn die gesicherte Forderung noch nicht fällig ist. In diesem Fall erwirbt der Pfandgläubiger ein Pfandrecht an der erhaltenen Leistung. Besteht die Leistung in Geld, so hat der Pfandgläubiger den erhaltenen Betrag nach den Bestimmungen über die Anlegung von Mündelgeld zu veranlagen.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.01.2007 BGBl. I Nr. 120/2005
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40070103
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P466e/NOR40070103