Rechtsfolger
BG

§ 469a ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1998
BGBl. I Nr. 30/1997
Außerkrafttretensdatum
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§ 469a.
Bei Bestellung des Pfandrechtes kann auf dieses Verfügungsrecht nicht verzichtet werden. Ist jedoch im öffentlichen Buch ein der Hypothek im Rang nachfolgendes oder ihr gleichrangiges, rechtsgeschäftlich bestelltes Recht eingetragen, so kann der Eigentümer über die Hypothek nur dann verfügen, wenn er sich das Verfügungsrecht gegenüber dem Buchberechtigten vertraglich vorbehalten hat und dieser Vorbehalt im öffentlichen Buch bei der Hypothek angemerkt ist.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12039920
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P469a/NOR12039920