Rechtsfolger
BG

§ 525 ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1812
JGS Nr. 946/1811
Außerkrafttretensdatum
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Besondere Anordnung bey deren Erlöschung:
a) durch den Untergang des dienstbaren oder herrschenden Grundes;
§ 525.
Der Untergang des dienstbaren oder des herrschenden Grundes stellt zwar die Dienstbarkeit ein; sobald aber der Grund, oder das Gebäude wieder in den vorigen Stand gesetzt ist, erhält die Servitut wieder ihre vorige Kraft.

Fassungen

  • ab 01.01.1812 — Stammfassung JGS Nr. 946/1811 ◀ diese Fassung
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018252
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P525/NOR12018252