Eingetragene Partner im Erbrecht
§ 537a.
Die für Ehegatten maßgebenden und auf das Eherecht Bezug nehmenden Bestimmungen dieses Hauptstücks sowie des Neunten bis Fünfzehnten Hauptstücks sind auf eingetragene Partner und eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009