Verbindlichkeiten
§ 548.
Verbindlichkeiten, die der Verstorbene aus seinem Vermögen zu leisten gehabt hätte, übernimmt sein Erbe. Geldstrafen gehen nicht auf den Erben über.
Anmerkung
Beachte § 14 Abs. 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991: auch verhängte Verwaltungsstrafen sind nach dem Tod nicht mehr vollstreckbar.