Rechtsfolger
BG

§ 552 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1812
JGS Nr. 946/1811
Außerkrafttretensdatum
31.12.2016
BGBl. I Nr. 87/2015
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Neuntes Hauptstück.
Von der Erklärung des letzten Willens überhaupt und den Testamenten insbesondere.
Erklärung des letzten Willens.
§ 552.
Die Anordnung, wodurch ein Erblasser sein Vermögen, oder einen Theil desselben Einer oder mehreren Personen widerruflich auf den Todesfall überläßt, heißt eine Erklärung des letzten Willens.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018279
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P552/NOR12018279