Rechtsfolger
BG

§ 581 ABGB

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
01.01.2017
BGBl. I Nr. 87/2015
Außerkrafttretensdatum
31.07.2026
BGBl. I Nr. 62/2026
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Gerichtliche Verfügung
§ 581.
(1) Eine letztwillige Verfügung kann auch vor Gericht schriftlich oder mündlich errichtet werden.
(2) Die schriftliche Verfügung muss der Verfügende eigenhändig unterschreiben und dem Gericht persönlich übergeben. Das Gericht hat ihn darüber zu belehren, dass die Verfügung eigenhändig unterschrieben sein muss, die Verfügung gerichtlich zu versiegeln und auf dem Umschlag anzumerken, wessen letzter Wille darin enthalten ist. Über die Amtshandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die letztwillige Verfügung ist gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung gerichtlich zu hinterlegen.
(3) Will der letztwillig Verfügende seinen letzten Willen mündlich erklären, so ist über die Erklärung ein Protokoll aufzunehmen und dieses versiegelt zu hinterlegen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.01.1917 RGBl. Nr. 69/1916
01.01.2017 BGBl. I Nr. 87/2015 Fassungsvergleich ↗
01.08.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2026
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40172858
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P581/NOR40172858