Eilftes Hauptstück.
Von Vermächtnissen.
Von wem, wie und wem legiret;
§ 647.
Zur Gültigkeit eines Vermächtnisses (§. 535) ist nothwendig, daß es von einem fähigen Erblasser, einer Person, die zu erben fähig ist, durch eine gültige letzte Willenserklärung hinterlassen werde.