Rechtsfolger
BG

§ 649 ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2017
BGBl. I Nr. 87/2015
Außerkrafttretensdatum
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Vermächtnisschuldner
§ 649.
(1) Aufgrund des Vermächtnisses erwirbt der Vermächtnisnehmer eine Forderung gegen die Verlassenschaft und nach der Einantwortung gegen die Erben.
(2) Im Zweifel haften die Erben zur ungeteilten Hand. Sie haben im Zweifel untereinander im Verhältnis ihrer Erbteile zur Leistung des Vermächtnisses beizutragen, selbst wenn die Sache eines Miterben vermacht worden ist. Die Leistung des Vermächtnisses kann aber auch einem Miterben allein oder einem Vermächtnisnehmer aufgetragen werden.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40172885
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P649/NOR40172885