Rechtsfolger
BG

§ 681 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1812
JGS Nr. 946/1811
Außerkrafttretensdatum
31.12.2016
BGBl. I Nr. 87/2015
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m) über die Benennung: Kinder;
§ 681.
Unter dem Worte: Kinder, werden, wenn der Erblasser die Kinder eines Andern bedenkt, nur die Söhne und Töchter; wenn er aber seine eigenen Kinder bedenkt, auch die an deren Stelle tretenden Nachkömmlinge begriffen, welche bey dem Ableben des Erblassers schon erzeugt waren.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018406
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P681/NOR12018406