Rechtsfolger
BG

§ 684 ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2017
BGBl. I Nr. 87/2015
Außerkrafttretensdatum
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III. Erwerb von Vermächtnissen
Anfallstag und Erwerbsvoraussetzungen bei Vermächtnissen
§ 684.
(1) Der Vermächtnisnehmer erwirbt in der Regel (§ 699) mit dem Tod des Vermächtnisgebers für sich und seine Nachfolger das Recht auf das Vermächtnis.
(2) Das Eigentum an der vermachten Sache wird nach den Bestimmungen des Fünften Hauptstücks über den Erwerb des Eigentums erlangt.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40172913
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P684/NOR40172913