Rechtsfolger
BG

§ 687 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1812
JGS Nr. 946/1811
Außerkrafttretensdatum
31.12.2016
BGBl. I Nr. 87/2015
RIS ↗ · PDF (RIS) ↗ · Fassungsvergleich ↗ · Kundmachungen (BGBl) ↗ « »
§ 687.
Wird jemanden ein in wiederkehrenden Fristen, als: alle Jahre, Monathe und dergleichen zu leistender Betrag vermacht; so erhält der Legatar ein Recht auf den ganzen Betrag dieser Frist, wenn er auch nur den Anfang der Frist erlebt hat. Doch kann der Betrag erst mit Ablauf der Frist gefordert werden. Die erste Frist fängt mit dem Sterbetage des Erblassers zu laufen an.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.01.1812 JGS Nr. 946/1811 (Stammfassung)
01.01.2017 BGBl. I Nr. 87/2015 Fassungsvergleich ↗
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018412
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P687/NOR12018412