Rechtsfolger
BG

§ 695 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1812
JGS Nr. 946/1811
Außerkrafttretensdatum
31.12.2016
BGBl. I Nr. 87/2015
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Zwölftes Hauptstück.
Von Einschränkung und Aufhebung des letzten Willens.
Recht des Erblassers zur Einschränkung oder Aenderung seines letzten Willens.
§ 695.
Der Erblasser kann seine Anordnung auf eine Bedingung; auf einen Zeitpunct; durch einen Auftrag; oder, eine erklärte Absicht einschränken. Er kann auch sein Testament oder Codicill abändern, oder es ganz aufheben.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018420
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P695/NOR12018420