Rechtsfolger
BG

§ 700 ABGB

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
01.07.1973
BGBl. Nr. 108/1973
Außerkrafttretensdatum
31.12.2016
BGBl. I Nr. 87/2015
RIS ↗ · PDF (RIS) ↗ · Fassungsvergleich ↗ · Kundmachungen (BGBl) ↗ « »
d) Bedingung der Nichtverehelichung;
§ 700.
Die Bedingung, daß der Erbe oder der Legatar sich, selbst nach erreichter Volljährigkeit, nicht verehelichen solle, ist als nicht beygesetzt anzusehen. Nur eine verwitwete Person muß, wenn sie Ein oder mehrere Kinder hat, die Bedingung erfüllen. Die Bedingung, daß der Erbe oder Legatar eine bestimmte Person nicht heirathe, kann gültig auferlegt werden.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018425
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P700/NOR12018425