Rechtsfolger
BG

§ 705 ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
02.01.2017
BGBl. I Nr. 59/2017
Außerkrafttretensdatum
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2. Befristung
§ 705.
Ist der Eintritt des Ereignisses, auf das der Verstorbene das zugedachte Recht eingeschränkt hat, gewiss, so geht das zugedachte Recht wie andere unbedingte Rechte auch auf die Erben der bedachten Person über. In einem solchen Fall wird nur die Übergabe bis zum gesetzten Termin aufgeschoben.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40193074
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P705/NOR40193074