Rechtsfolger
BG

§ 716 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1917
RGBl. Nr. 69/1916
Außerkrafttretensdatum
31.12.2016
BGBl. I Nr. 87/2015
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ungeachtet der früher erklärten Unabänderlichkeit.
§ 716.
Der in einem Testament oder Kodizill angehängte Beisatz:
daß jede spätere Anordnung überhaupt, oder, wenn sie nicht mit einem bestimmten Merkmale bezeichnet ist, null und nichtig sein solle, ist als nicht beigesetzt anzusehen.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018441
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P716/NOR12018441