Rechtsfolger
BG

§ 731 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1991
BGBl. Nr. 656/1989
Außerkrafttretensdatum
31.12.2016
BGBl. I Nr. 87/2015
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I. Gesetzliches Erbrecht der Verwandten
§ 731.
(1) Zur ersten Linie gehören diejenigen, welche sich unter dem Erblasser, als ihrem Stamme, vereinigen, nämlich: seine Kinder und ihre Nachkömmlinge.
(2) Zur zweiten Linie gehören des Erblassers Vater und Mutter samt denjenigen, die sich mit ihm unter Vater und Mutter vereinigen, nämlich: seine Geschwister und ihre Nachkömmlinge.
(3) Zur dritten Linie gehören die Großeltern samt den Geschwistern der Eltern und ihren Nachkömmlingen.
(4) Von der vierten Linie sind nur des Erblassers erste Urgroßeltern zur Erbfolge berufen.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018456
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P731/NOR12018456