Rechtsfolger
BG

§ 752 ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
02.01.2017
BGBl. I Nr. 59/2017
Außerkrafttretensdatum
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V. Anrechnung beim Erbteil
§ 752.
Bei der gewillkürten und bei der gesetzlichen Erbfolge muss sich der Erbe eine Schenkung unter Lebenden (§ 781) anrechnen lassen, wenn der Verstorbene das letztwillig angeordnet oder mit dem Geschenknehmer vereinbart hat. Dieser Vertrag und seine Aufhebung bedürfen der Schriftform, bei Abschluss erst nach erfolgter Schenkung aber der Formvorschriften für einen Erbverzicht.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40193075
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P752/NOR40193075