Rechtsfolger
BG

§ 759 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.08.1938
dRGBl. I S 923/1938
Außerkrafttretensdatum
31.12.2016
BGBl. I Nr. 87/2015
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§ 759.
(1) Ein aus seinem Verschulden geschiedener Ehegatte hat kein gesetzliches Erbrecht und keinen Anspruch auf das gesetzliche Vorausvermächtnis.
(2) Das gesetzliche Erbrecht und der Anspruch auf das gesetzliche Vorausvermächtnis ist dem überlebenden Ehegatten auch dann versagt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe gemäß dem Ehegesetz vom 6. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 807) zu klagen berechtigt war und die Klage erhoben hatte, sofern im Falle der Scheidung oder Aufhebung der Ehegatte als schuldig anzusehen wäre.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.08.1938 dRGBl. I S 923/1938
01.01.2017 BGBl. I Nr. 87/2015 Fassungsvergleich ↗
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018485
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P759/NOR12018485