Vierzehntes Hauptstück.
Von dem Pflichttheile und der Anrechnung in den Pflicht- oder Erbtheil.
Welchen Personen als Notherben ein Pflichttheil gebühre.
§ 762.
Die Personen, die der Erblasser in der letzten Anordnung bedenken muß, sind seine Kinder, in Ermangelung solcher seine Eltern, und der Ehegatte.