Rechtsfolger
BG

§ 773a ABGB

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
01.01.1991
BGBl. Nr. 656/1989
Außerkrafttretensdatum
30.06.2001
BGBl. I Nr. 135/2000
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Pflichtteilsminderung
§ 773a.
(1) Standen ein Elternteil und sein Kind zu keiner Zeit in einem Naheverhältnis, wie es in der Familie zwischen Eltern und Kindern gewöhnlich besteht, so mindert sich der Pflichtteil dieses Elternteils oder seiner Vorfahren dem Kind und seinen Nachkommen gegenüber und der des Kindes und seiner Nachkommen dem Elternteil und seinen Vorfahren gegenüber, wenn es der Erblasser anordnet, auf die Hälfte.
(2) Die §§ 771 und 772 gelten sinngemäß für die Pflichtteilsminderung.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12019279
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P773a/NOR12019279