Rechtsfolger
BG

§ 790 ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2017
BGBl. I Nr. 87/2015
Außerkrafttretensdatum
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§ 790.
(1) Besitzt der Geschenknehmer die zugewendete Sache oder ihren Wert nicht mehr oder hat sich ihr Wert vermindert, so haftet er mit seinem gesamten Vermögen, wenn er diesen Verlust unredlich zugelassen hat.
(2) Auf den Anspruch auf Zahlung des Fehlbetrags sind §§ 766 bis 768 über die Stundung des Pflichtteils sinngemäß anzuwenden.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40173004
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P790/NOR40173004