Rechtsfolger
BG

§ 796 ABGB

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
01.07.1978
BGBl. Nr. 280/1978
Außerkrafttretensdatum
31.12.2016
BGBl. I Nr. 87/2015
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und des Ehegatten auf den Unterhalt
§ 796.
Der Ehegatte hat, außer in den Fällen der §§ 759 und 795, solange er sich nicht wiederverehelicht, an die Erben bis zum Wert der Verlassenschaft einen Anspruch auf Unterhalt nach den sinngemäß anzuwendenden Grundsätzen des § 94. In diesen Anspruch ist alles einzurechnen, was der Ehegatte nach dem Erblasser durch vertragliche oder letztwillige Zuwendung, als gesetzlichen Erbteil, als Pflichtteil, durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Leistung erhält; desgleichen eigenes Vermögen des Ehegatten oder Erträgnisse einer von ihm tatsächlich ausgeübten oder einer solchen Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.07.1978 BGBl. Nr. 280/1978
01.01.2017 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018521
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P796/NOR12018521