Rechtsfolger
BG

§ 807 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1812
JGS Nr. 946/1811
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004
BGBl. I Nr. 58/2004
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§ 807. Wenn aus mehrern Miterben einige unbedingt; andere aber oder auch nur Einer aus ihnen mit Vorbehalt der erwähnten Rechtswohlthat sich zu Erben erklären; so ist ein Inventaruium zu errichten, und die auf diesen Vorbehalt beschränkte Erbserklärung der Verlassenschaftsabhandlung zum Grunde zu legen. In diesem, so wie in allen Fällen, in welchen ein Inventarium errichtet werden muß, genießt auch derjenige, welcher eine unbedingte Erbserklärung abgebeben hat, so lange ihm die Erbschaft noch nicht übergeben worden, die rechtliche Wohlthat des Inventariums.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018532
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P807/NOR12018532