Rechtsfolger
BG

§ 819 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1812
JGS Nr. 946/1811
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004
BGBl. I Nr. 58/2004
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Wann die Erbschaft einzuantworten.
§ 819. Sobald über die eingebrachte Erbserklärung der rechtmäßige Erbe vom Gerichte erkannt, und von demselben die Erfüllung der Verbindlichkeiten geleistet ist, wird ihm die Erbschaft eingeantwortet und die Abhandlung geschlossen. Uebrigens hat der Erbe, um die Uebertragung des Eigenthumes unbeweglicher Sachen zu erwirken, die Vorschrift des § 436 zu befolgen.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018543
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P819/NOR12018543