Rechtsfolger
BG

§ 828 ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.07.2002
BGBl. I Nr. 71/2002
Außerkrafttretensdatum
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Gemeinschaftliche Rechte der Theilhaber.
§ 828.
(1) So lange alle Theilhaber einverstanden sind, stellen sie nur Eine Person vor, und haben das Recht, mit der gemeinschaftlichen Sache nach Belieben zu schalten. Sobald sie uneinig sind, kann kein Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache eine Veränderung vernehmen, wodurch über den Antheil des Andern verfügt würde.
(2) Eine gerichtliche oder vertraglich vereinbarte Benützungsregelung zwischen den Teilhabern einer unbeweglichen Sache wirkt auch für deren Rechtsnachfolger, wenn sie im Grundbuch angemerkt ist.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.01.1812 JGS Nr. 946/1811 (Stammfassung)
01.07.2002 BGBl. I Nr. 71/2002 Fassungsvergleich ↗
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40030007
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P828/NOR40030007