Rechtsfolger
BG

§ 851 ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.02.1959
BGBl. Nr. 268/1958
Außerkrafttretensdatum
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§ 851.
(1) Sind die Grenzen wirklich unkennbar geworden oder streitig, so werden sie nach dem letzten ruhigen Besitzstande festgesetzt. Läßt sich dieser nicht feststellen, so hat das Gericht die streitige Fläche nach billigem Ermessen zu verteilen.
(2) Jeder Partei bleibt es vorbehalten, ihr besseres Recht im Prozeßweg geltend zu machen.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.02.1959 BGBl. Nr. 268/1958
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018575
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P851/NOR12018575