Rechtsfolger
BG

§ 853 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
25.07.1915
RGBl. Nr. 208/1915
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004
BGBl. I Nr. 58/2004
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§ 853.
(1) Die Kosten des Verfahrens sind von den Nachbarn nach Maß ihrer Grenzlinien zu bestreiten. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn sich aus der Verhandlung ergibt, daß die Grenzerneuerung oder Grenzberichtigung nicht notwendig war, weil die Grenze nicht bestritten oder hinlänglich kenntlich gewesen ist, oder weil die anderen Beteiligten zur außergerichtlichen Vermarkung bereit waren. Die Kosten einer Vertretung hat der Vertretene selbst zu tragen.
(2) Wenn das Verfahren durch Störung des ruhigen Besitzes veranlaßt wurde, kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise der Partei auferlegen, die den Streit veranlaßt hat.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
25.07.1915 RGBl. Nr. 208/1915
01.01.2005 BGBl. I Nr. 58/2004 Fassungsvergleich ↗
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018577
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P853/NOR12018577