Rechtsfolger
BG

§ 864a ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.10.1979
BGBl. Nr. 140/1979
Außerkrafttretensdatum
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§ 864a.
Bestimmungen ungewöhnlichen Inhaltes in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil verwendet hat, werden nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen auch nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte; es sei denn, der eine Vertragsteil hat den anderen besonders darauf hingewiesen.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.10.1979 BGBl. Nr. 140/1979
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018587
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P864a/NOR12018587