Rechtsfolger
BG

§ 865 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.02.2013
BGBl. I Nr. 15/2013
Außerkrafttretensdatum
30.06.2018
BGBl. I Nr. 59/2017
RIS ↗ · PDF (RIS) ↗ · Fassungsvergleich ↗ · Kundmachungen (BGBl) ↗ « »
Erfordernisse eines gültigen Vertrages:
1) Fähigkeiten der Personen.
§ 865.
Kinder unter sieben Jahren und Personen über sieben Jahre, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, sind – außer in den Fällen des § 170 Abs. 3 – unfähig, ein Versprechen zu machen oder es anzunehmen. Andere Minderjährige oder Personen, denen ein Sachwalter bestellt ist, können zwar ein bloß zu ihrem Vorteil gemachtes Versprechen annehmen; wenn sie aber eine damit verknüpfte Last übernehmen oder selbst etwas versprechen, hängt – außer in den Fällen des § 170 Abs. 3 und des § 280 Abs. 2 – die Gültigkeit des Vertrages nach den in dem dritten und vierten Hauptstück des ersten Teiles gegebenen Vorschriften in der Regel von der Einwilligung des Vertreters oder zugleich des Gerichtes ab. Bis diese Einwilligung erfolgt, kann der andere Theil nicht zurücktreten, aber eine angemessene Frist zur Erklärung verlangen.
Anmerkung
ÜR: Art. X § 2, BGBl. I Nr. 92/2006
Schlagworte
Geschäftsfähigkeit, Geschäftsunfähigkeit

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.07.1984 BGBl. Nr. 136/1983
01.07.2001 BGBl. I Nr. 135/2000 Fassungsvergleich ↗
01.07.2007 BGBl. I Nr. 92/2006 Fassungsvergleich ↗
01.02.2013 BGBl. I Nr. 15/2013 Fassungsvergleich ↗
01.07.2018 BGBl. I Nr. 59/2017 Fassungsvergleich ↗
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40146881
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P865/NOR40146881