Rechtsfolger
BG

§ 880a ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1917
RGBl. Nr. 69/1916
Außerkrafttretensdatum
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§ 880a.
Hat jemand einem andern eine Leistung eines Dritten versprochen, so gilt dies als Zusage seiner Verwendung bei dem Dritten; ist er aber für den Erfolg eingestanden, so haftet er für volle Genugtuung, wenn die Leistung des Dritten ausbleibt.

Fassungen

  • ab 01.01.1917 — RGBl. Nr. 69/1916 ◀ diese Fassung
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018604
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P880a/NOR12018604