Rechtsfolger
BG

§ 891 ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1812
JGS Nr. 946/1811
Außerkrafttretensdatum
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Correalität.
§ 891.
Versprechen mehrere Personen ein und dasselbe Ganze zur ungetheilten Hand dergestalt, daß sich Einer für Alle, und Alle für Einen ausdrücklich verbinden; so haftet jede einzelne Person für das Ganze. Es hängt dann von dem Gläubiger ab, ob er von allen, oder von einigen Mitschuldnern das Ganze, oder nach von ihm gewählten Antheilen; oder ob er es von einem Einzigen fordern wolle. Selbst nach erhobener Klage bleibt ihm, wenn er von derselben absteht, diese Wahl vorbehalten; und, wenn er von einem oder dem andern Mitschuldner nur zum Theile befriediget wird; so kann er das Rückständige von den übrigen fordern.

Fassungen

  • ab 01.01.1812 — Stammfassung JGS Nr. 946/1811 ◀ diese Fassung
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018615
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P891/NOR12018615