Rechtsfolger
BG

§ 905 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1917
RGBl. Nr. 69/1916
Außerkrafttretensdatum
31.12.2006
BGBl. I Nr. 120/2005
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§ 905.
(1) Kann der Erfüllungsort weder aus der Verabredung noch aus der Natur oder dem Zwecke des Geschäftes bestimmt werden, so ist an dem Orte zu leisten, wo der Schuldner zur Zeit des Vertragsabschlusses seinen Wohnsitz hatte, oder, wenn die Verbindlichkeit im Betriebe des gewerblichen oder geschäftlichen Unternehmens des Schuldners entstand, am Orte der Niederlassung. In Ansehung des Maßes, des Gewichtes und der Geldsorten ist auf den Ort der Erfüllung zu sehen.
(2) Geldzahlungen hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz (Niederlassung) zu übermachen. Hat sich dieser nach der Entstehung der Forderung geändert, so trägt der Gläubiger die dadurch bewirkte Erhöhung der Gefahr und der Kosten.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.01.1917 RGBl. Nr. 69/1916
01.01.2007 BGBl. I Nr. 120/2005 Fassungsvergleich ↗
16.03.2013 BGBl. I Nr. 50/2013 Fassungsvergleich ↗
13.06.2014 BGBl. I Nr. 33/2014 Fassungsvergleich ↗
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018629
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P905/NOR12018629