Rechtsfolger
BG

§ 907b ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
16.03.2013
BGBl. I Nr. 50/2013
Außerkrafttretensdatum
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§ 907b.
(1) Ist eine in ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld im Inland zu zahlen, so kann die Zahlung in inländischer Währung erfolgen, es sei denn, dass die Zahlung in ausländischer Währung ausdrücklich bedungen worden ist.
(2) Die Umrechnung erfolgt nach dem zur Zeit der Zahlung am Zahlungsort maßgeblichen Kurswert. Wenn der Schuldner die Zahlung verzögert, hat der Gläubiger die Wahl zwischen dem bei Fälligkeit und dem zur Zeit der Zahlung maßgeblichen Kurswert.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40148656
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P907b/NOR40148656