Rechtsfolger
BG

§ 924 ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2002
BGBl. I Nr. 48/2001
Außerkrafttretensdatum
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Vermutung der Mangelhaftigkeit
§ 924.
Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind. Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt. Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40018129
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P924/NOR40018129