Rechtsfolger
BG

§ 932 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1917
RGBl. Nr. 69/1916
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
BGBl. I Nr. 48/2001
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Wirkung.
§ 932.
(1) Ist der die Gewährleistung begründende Mangel von der Art, daß er nicht behoben werden kann und daß er den ordentlichen Gebrauch der Sache verhindert, so kann der Übernehmer die gänzliche Aufhebung des Vertrages, wenn hingegen der Mangel den ordentlichen Gebrauch nicht verhindert oder wenn er behoben werden kann, entweder eine angemessene Minderung des Entgelts oder die Verbesserung oder den Nachtrag des Fehlenden fordern. In allen Fällen haftet der Übergeber für den verschuldeten Schaden.
(2) Eine unerhebliche Minderung des Wertes kommt nicht in Betracht.

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.01.1917 RGBl. Nr. 69/1916
01.01.2002 BGBl. I Nr. 48/2001 Fassungsvergleich ↗
01.01.2022 BGBl. I Nr. 175/2021 Fassungsvergleich ↗
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018657
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P932/NOR12018657