Rechtsfolger
BG

§ 933 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2002
BGBl. I Nr. 48/2001
Außerkrafttretensdatum
31.12.2021
BGBl. I Nr. 175/2021
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Verjährung
§ 933.
(1) Das Recht auf die Gewährleistung muss, wenn es unbewegliche Sachen betrifft, binnen drei Jahren, wenn es bewegliche Sachen betrifft, binnen zwei Jahren gerichtlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Ablieferung der Sache, bei Rechtsmängeln aber erst mit dem Tag, an dem der Mangel dem Übernehmer bekannt wird. Die Parteien können eine Verkürzung oder Verlängerung dieser Frist vereinbaren.
(2) Bei Viehmängeln beträgt die Frist sechs Wochen. Sie beginnt bei Mängeln, für die eine Vermutungsfrist besteht, erst nach deren Ablauf.
(3) In jedem Fall bleibt dem Übernehmer die Geltendmachung durch Einrede vorbehalten, wenn er innerhalb der Frist dem Übergeber den Mangel anzeigt.
Schlagworte
Gewährleistungsfrist, Übergabe

Fassungen

InkrafttretenKundmachung
01.01.1917 RGBl. Nr. 69/1916
01.01.2002 BGBl. I Nr. 48/2001 Fassungsvergleich ↗
01.01.2022 BGBl. I Nr. 175/2021 Fassungsvergleich ↗
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40018131
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P933/NOR40018131