Rechtsfolger
BG

§ 93a ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.05.1995
BGBl. Nr. 25/1995
Außerkrafttretensdatum
31.01.2013
BGBl. I Nr. 15/2013
RIS ↗ · PDF (RIS) ↗ · Fassungsvergleich ↗ · Kundmachungen (BGBl) ↗ « »
§ 93a.
Eine Person, deren Ehe aufgelöst ist, kann dem Standesbeamten gegenüber in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklären, einen früheren Familiennamen wieder anzunehmen. Ein Familienname, der von einem früheren Ehegatten aus einer geschiedenen oder aufgehobenen Ehe abgeleitet wird, darf nur wieder angenommen werden, wenn aus dieser früheren Ehe Nachkommenschaft vorhanden ist.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12037934
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P93a/NOR12037934