Rechtsfolger
BG

§ 95 ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2000
BGBl. I Nr. 125/1999
Außerkrafttretensdatum
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§ 95.
Die Ehegatten haben an der Führung des gemeinsamen Haushalts nach ihren persönlichen Verhältnissen, besonders unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Belastung, mitzuwirken. Ist jedoch ein Ehegatte nicht erwerbstätig, so obliegt diesem die Haushaltsführung; der andere ist nach Maßgabe des § 91 zur Mithilfe verpflichtet.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12041156
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P95/NOR12041156