Rechtsfolger
BG

§ 96 ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1976
BGBl. Nr. 412/1975
Außerkrafttretensdatum
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§ 96.
Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt und keine Einkünfte hat, vertritt den anderen bei den Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, die er für den gemeinsamen Haushalt schließt und die ein den Lebensverhältnissen der Ehegatten entsprechendes Maß nicht übersteigen. Dies gilt nicht, wenn der andere Ehegatte dem Dritten zu erkennen gegeben hat, daß er von seinem Ehegatten nicht vertreten sein wolle. Kann der Dritte aus den Umständen nicht erkennen, daß der handelnde Ehegatte als Vertreter auftritt, dann haften beide Ehegatten zur ungeteilten Hand.
Schlagworte
Schlüsselgewalt

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12017785
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P96/NOR12017785