Rechtsfolger
BG

§ 970a ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.08.1989
BGBl. Nr. 343/1989
Außerkrafttretensdatum
30.06.1998
BGBl. I Nr. 140/1997
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§ 970a. Ablehnung der Haftung durch Anschlag ist ohne rechtliche Wirkung. Für Kostbarkeiten, Geld oder Wertpapiere haftet der Gastwirt nur bis zum Betrage von 6000 S, es sei denn, daß er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder daß der Schaden von ihm selbst oder seinen Leuten verschuldet ist.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12018697
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P970a/NOR12018697